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   LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER   

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https://dejure.org/2005,23965
LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER (https://dejure.org/2005,23965)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER (https://dejure.org/2005,23965)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 22. August 2005 - L 1 B 102/05 KR-ER (https://dejure.org/2005,23965)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Diese Bestimmung regelt nicht nur die Modalitäten der Leistungserbringung, sondern legt für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und Nr. 14).

    Eine sich daraus ergebende Versorgungslücke muss zu Gunsten des Versicherten mit Hilfe des § 13 Abs. 3 SGB V geschlossen werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und Nr. 14).

    Nur ausnahmsweise, wenn ein Wirkungsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder den unzureichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, darf darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und SozR 3-2500 § 18 Nr. 3).

    Erhebliche Schwierigkeiten beim Wirksamkeitsnachweis sind für Krankheiten bejaht worden, bei denen Entstehung und Verlauf ungeklärt sind, die sich nicht gezielt beeinflussen lassen und bei denen auch Ansätze einer symptomatischen Behandlung nur eine vorüber-gehende und begrenzt objektivierbare Wirkung entfalten (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 17/95).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Deshalb sind zumindest solche Pharmakotherapien der Kontrolle durch den Bundesausschuss zu unterwerfen, bei denen das eingesetzte Medikament keiner arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf, weil andernfalls die Qualitätsprüfung bei neuen Behandlungsmethoden lückenhaft bliebe und die gesetzliche Regelung teilweise leer liefe (vgl. BSGE 82, 233, 238; SozR 3-2500 § 135 Nr. 14).

    Eine Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen auf Behandlungsmethoden, die sich jedoch erst im Stadium der Erforschung oder Erprobung befinden und (noch) nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, lässt das Gesetz auch bei schweren und vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheiten grundsätzlich nicht zu (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 14).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 18. März 2000 (B 1 KR 11/98 R = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14) dazu ausgeführt: Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründe zwar keine objektiv rechtliche Pflicht des Staates, sich schützend oder fördernd vor das Rechtsgut Leben bzw. körperliche Unversehrtheit zu stellen.

  • BSG, 06.01.2005 - B 1 KR 51/03 B

    Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie, grundsätzliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    An der Beurteilung ändere sich auch nichts, dass das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25. April 2003 (L 4 KR 3828/01, bestätigt durch das BSG mit Beschluss vom 06. Januar 2005 - B 1 KR 51/03 B) eine Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Versorgung eines Versicherten mit dem hier streitgegenständlichen Medikament Dronabinol abgelehnt habe.

    Im Rechtsstreit zwischen einer Versicherten und seiner Krankenkasse über die Leistungspflicht von einzelnen Behandlungsmaßnahmen ist eine normgebende Institution (Gemeinsamer Bundesausschuss) nicht notwendig beizuladen (vgl. BSG, Beschluss vom 06. Januar 2005, Az. B 1 KR 51/03 B).

    Diese grundsätzliche Verordnungsfähigkeit bedeutet nicht gleichzeitig, dass das Arzneimittel auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2003, L 4 KR 3828/01 - die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom 06. Januar 2005, B 1 KR 51/03 B, als unzulässig verworfen).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Ohne die notwendige arzneimittelrechtliche Zulassung kann das Mittel in Deutschland nicht legal beschafft werden, denn der Verkauf und die Abgabe sowie die Vorratshaltung zu diesem Zweck sind mit Strafe bedroht (§ 96 Nr. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1, § 4 Abs. 17 AMG) (vgl. BSGE 93, 236 ff.).

    Das BSG hat dazu u. a. in seinem Urteil vom 19. Oktober 2004 (B 1 KR 27/02 R = BSGE 93, 236 ff.) ausgeführt: Da es bei dem für die Zulassung erforderlichen Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Medikaments (§ 21 Abs. 2 AMG) im Kern um die selben Kriterien gehe, an denen auch die Leistungen der Krankenversicherung gemessen werden müssten, handele es sich bei einer Therapie, die sich in der Anwendung eines für die betreffende Indikation zugelassenen neuartigen Arzneimittels erschöpfe, nicht um "neue Methoden" im Sinne von § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber alle neuen Medikamente neben einer arzneimittelrechtlichen einer zusätzlichen krankenversicherungsrechtlichen Qualitätsprüfung nach den selben Maßstäben unterwerfen wollte.

    Selbst die nationale Zulassung eines Arzneimittels in einem einzelnen EU-Mitgliedsstaat entfaltet nicht ohne weiteres Rechtswirkung auch in allen anderen Mitgliedsstaaten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Diese allgemeinen Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - 2. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69).

    Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69, 74; 93, 1, 14).

    Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE 79, 69, 74; 94, 166, 216).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 GG kann kein Anspruch auf Bereithaltung spezieller Gesundheitsleistungen hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05. März 1997 - 1 BvR 1071/95 und 1 BvR 1953/97, sowie Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 1 BvR 1953/97).

    Das BVerfG habe es daher für mit der Verfassung vereinbar gehalten, die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V mit den Anforderungen des Arzneimittelrechts zu verknüpfen und die Verordnungsfähigkeit eines zulassungspflichtigen Arzneimittels zu verneinen, wenn und solange dieses nicht arzneimittelrechtlich zugelassen und damit nicht auf seine Unbedenklichkeit, Qualität und Wirksamkeit geprüft worden sei (Beschlüsse vom 05. März 1997 a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2003 - L 4 KR 3828/01

    Kein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    An der Beurteilung ändere sich auch nichts, dass das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25. April 2003 (L 4 KR 3828/01, bestätigt durch das BSG mit Beschluss vom 06. Januar 2005 - B 1 KR 51/03 B) eine Verpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Versorgung eines Versicherten mit dem hier streitgegenständlichen Medikament Dronabinol abgelehnt habe.

    Diese grundsätzliche Verordnungsfähigkeit bedeutet nicht gleichzeitig, dass das Arzneimittel auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2003, L 4 KR 3828/01 - die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BSG vom 06. Januar 2005, B 1 KR 51/03 B, als unzulässig verworfen).

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Auch für Fälle eines "Systemversagens" muss die Wirksamkeit der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken belegt werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 5).

    Es führt nicht schon zur Leistungspflicht der Bf., dass die Therapie mit dem streitigen Arzneimittel im konkreten Einzelfall der Bg. positiv gewirkt hat und sie bei ihr nach Ansicht des behandelnden Arztes einer herkömmlichen Schmerztherapie vorzuziehen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 5, BSG, Urteil vom 18. Mai 2004, Az. B 1 KR 21/02 R).

  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 GG kann kein Anspruch auf Bereithaltung spezieller Gesundheitsleistungen hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05. März 1997 - 1 BvR 1071/95 und 1 BvR 1953/97, sowie Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 1 BvR 1953/97).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus LSG Sachsen, 22.08.2005 - L 1 B 102/05 KR-ER
    Nur ausnahmsweise, wenn ein Wirkungsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder den unzureichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, darf darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (vgl. BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und SozR 3-2500 § 18 Nr. 3).
  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 17/95

    Leistungsumfang der Krankenkassen

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 19.03.2004 - 1 BvR 131/04

    Zur Versagung vorläufigen Rechtschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 165/01

    Zur Auslagenerstattung bei Beseitigung des angegriffenen Aktes durch die

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • SG Chemnitz, 27.02.2006 - S 21 AS 381/06

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zugehörigkeit des Ehegatten zur

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05- info also 2005, 166; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.08.2005 -L 1 B 102/05 KR-ER; Meyer-Ladewig/Keller Rdn. 29, 29a).
  • SG Hannover, 28.03.2007 - S 38 KR 96/07
    Bei den hier streitigen Dronabinol-Tropfen handelt es sich dagegen um speziell für den Versicherten hergestellte so genannte Rezepturarznei-mittel, für die lediglich eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005, Az.: L 1 B 102/05 KR-ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2006, Az.: L 5 KA 281/06 m.w.N.).
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